Allgemeine Föderrichtlinien

Gültig ab 01.01.2023:

Förderungsvoraussetzungen

  • Besitz der Österr. Staatsbürgerschaft oder die eines EWR-Mitgliedstaates bzw. Drittstaatsangehörige
  • Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde Harmannsdorf
  • (Mit-)EigentümerIn, Eigentümergemeinschaften, MieterIn, Bauberechtigte/r bzw. PächterIn des Wohnobjektes
  • Für die zu fördernde Maßnahme sind vor Beginn alle nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Unterlagen einzuholen. Die zu fördernde Anlage versorgt das Wohnobjekt und erfüllt alle erforderlichen Zustimmungserklärungen und behördlichen Bewilligungen (Baubewilligung bzw. Bauanzeige).
  • Abnahmeprotokoll durch ein befugtes Unternehmen bzw. durch befugte Fachleute
  • Vorlage von saldierten Rechnungsbelegen

Antragstellung

Einen Antrag auf Förderung können natürliche Personen, wie Eigentümer, Miteigentümer, Bauberechtigte einbringen. Das Antragsformular ist bei der Marktgemeinde Harmannsdorf erhältlich und muss inklusive aller erforderlichen Nachweise und Beilagen übermittelt werden.

Es handelt sich hierbei um eine Einmalförderung pro Liegenschaft.

Bewilligung

Die Gewährung der Förderung erfolgt nach Prüfung der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Antrages nach Fertigstellung (Endabrechnung) der Maßnahmen.

Die Antragstellung ist innerhalb eines Jahres nach Fertigstellung durch die Vorlage von saldierten Rechnungsbelegen nachzuweisen.

Kontrolle und Widerruf

Die Marktgemeinde Harmannsdorf behält sich vor, nach diesen Richtlinien geförderte Anlagen und Maßnahmen durch Beauftragte an Ort und Stelle zu begutachten. Dazu hat der/die FörderungswerberIn den beauftragten Personen gegen vorherige Anmeldung das Betreten der Liegenschaft bzw. des Objektes zu gestatten.

Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist vom Gemeinderat zu widerrufen, wenn die Anlage nicht zweckgemäß errichtet bzw. verwendet wird oder die geförderten Maßnahmen nicht durchgeführt wurden oder die Förderung aufgrund unrichtiger Angaben erlangt wurde.

Rechtsanspruch

Auf die Gewährung der Förderung für energiesparende Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.

Die Förderung wird nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel gewährt.